Skip to content

Leistungen

StaRUG

StaRUG

Was steckt dahinter?

„StaRUG“ ist die Abkürzung für das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen vom 22. Dezember 2020.

Dieses Gesetz trat zum 1. Januar 2021 als Umsetzung der Europäischen Restrukturierungs-Richtlinie in deutsches Recht in Kraft.

Die bislang bestehende Lücke im deutschen Sanierungsrecht hinsichtlich spezieller Regelungen für die Durchsetzung und Umsetzung von Sanierungen im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens wird durch das StaRUG geschlossen.

Durch das StaRUG erhalten Unternehmen in der Krise eine große Zahl mächtiger Instrumente zu ihrer Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens an die Hand.

Ziel des StaRUG ist letztlich die Durchsetzung eines Sanierungskonzepts des Schuldners, das im Ergebnis ein Insolvenzverfahren vermeidet.

Im Zentrum der Restrukturierung nach StaRUG steht der Restrukturierungsplan des Schuldners. Dieser beschreibt sämtliche Maßnahmen und Beiträge, die zum Erreichen des Sanierungsziels nötig sind.

Was ist regelbar?

Im Restrukturierungsplan können ganz unterschiedliche Rechtsverhältnisse gestaltet werden, insbesondere sind Eingriffe in die Verbindlichkeiten des Schuldners und für diese bestellte Sicherheiten möglich, um das Unternehmen zu entschulden.

Forderungen der Gläubiger können u.a. gestundet, gekürzt oder mit einem Nachrang versehen werden. Der Schuldgrund spielt dabei keine Rolle, d.h. es können sowohl Forderungen aus Lieferung und Leistung  als auch Forderungen von Banken und sonstige Finanzgläubigern (etwa Anleihegläubigern oder Gläubigern von Schuldscheindarlehen) bereinigt werden.

 

Ebenso können in den Restrukturierungsplan auch Regelungen zur Zusage von neuen Finanzierungen und deren Besicherung aufgenommen werden.

Auch Gesellschafter können in den Restrukturierungsplan einbezogen werden, d.h., mit Hilfe eines Restrukturierungsplans können auch Gesellschafterkonflikte gelöst werden.

So ist es auch möglich, dass Gläubiger ihre Forderungen gegen Anteilsrechte eintauschen.

Durch die Übertragung von Anteilsrechten ist es möglich, den Zusammenschluss des Unternehmens mit einem Wettbewerber oder den Eintritt eines Finanzinvestors zu organisieren; notfalls auch zwangsweise.

Wo sind die Grenzen?

Nicht möglich sind Eingriffe in Arbeitnehmerforderungen, Miet- und Pachtverträge, laufende Lieferverträge und ähnliches. Diese sind nur im Insolvenzverfahren möglich.

Dasselbe gilt für Pensionsverbindlichkeiten. Die im Insolvenzverfahren geltenden arbeitsrechtlichen Erleichterungen, z.B. bei Kündigungen, stehen im StaRUG nicht zur Verfügung.

Wie läuft so etwas ab?

Die Umsetzung des StaRUG-Verfahrens erfolgt in Eigenregie durch den Schuldner.

Das Management beschließt die Restrukturierung nach dem StaRUG und steuert den Prozess verantwortlich, in der Regel unter Beiziehung eines Insolvenzspezialisten (sog. Chief Restructuring Officer, kurz: „CRO“, oder Generalbevollmächtigter).

Das wichtigste Dokument in einem StaRUG-Verfahren ist der Restrukturierungsplan des Schuldners, in dem alle Maßnahmen und Beiträge, die für das Erreichen des Sanierungsziels gebraucht werden, niedergelegt sind.

Die Basis des Restrukturierungsplans ist das Sanierungskonzept.  

Wer ist betroffen?

Anders als im Insolvenzverfahren steht es dem Unternehmer im Restrukturierungsplan frei, die betroffenen Gläubiger selbst zu bestimmen.

Er kann eine Auswahl treffen und so nur bestimmte Gläubigergruppen, an denen sich die Unternehmenskrise festmacht, in den Restrukturierungsplan einbeziehen.

Wer kann ein StaRUG-Verfahren machen?

Das StaRUG steht allen Unternehmen sämtlicher Branchen mit Ausnahme von Banken und Versicherungen zur Verfügung. Auch natürliche Personen, die unternehmerisch tätig sind, können sich mithilfe des StaRUG sanieren und so einer drohenden Privatinsolvenz entgehen.

Zwingend erforderlich ist, dass noch keine Insolvenzgründe vorliegen, das Unternehmen also noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Weiterhin muss eine Zahlungsunfähigkeit innerhalb der nächsten 24 Monate drohen.

Zwei Arten von StaRUG-Verfahren

Sanierungsmoderation

Planabstimmung und -bestätigung

Nachdem der Unternehmer den planbetroffenen Gläubigern und Anteilseignern seinen Restrukturierungsplan vorgestellt und diesen diskutiert hat, wird er zur Abstimmung vorgelegt.

Die Organisation und Durchführung der Abstimmung kann dabei auch dem jeweiligen Restrukturierungsgerichts oder einem vom Gericht eingesetzten Restrukturierungsbeauftragten übertragen werden.

Wer muß zustimmen

Alle vom Restrukturierungsplan betroffenen Gläubiger und Anteilseigner stimmen über diesen ab.

Um die gerichtliche Bestätigung des Plans zu erhalten, bedarf es einer einstimmigen Zustimmung von Gläubigern und/oder Anteilseignern.

Das bedeutet, dass gegen den Willen auch nur eines einzelnen Gläubigers keine Lösung erreichbar ist,

Allerdings sollte man nicht verkennen, dass der mögliche Wechsel ins Restrukturierungsverfahren ein starkes Argument für eine einvernehmliche Einigung ist, da dort auch Beschlüsse gegen den Willen einzelner Akkordstörer getroffen werden können.

Verfahrensdauer

Eine Sanierungsmoderation dauert in der Regel ca. 2-3 Monate.

In Ausnahmefällen kann der Schuldner die Wirkung der Anzeige um weitere drei Monate verlängern oder erforderlichenfalls ins Restrukturierungsverfahren wechseln.

Restrukturierung

Planabstimmung und -bestätigung

Nachdem der Unternehmer den planbetroffenen Gläubigern und Anteilseignern seinen Restrukturierungsplan vorgestellt und diesen diskutiert hat, wird er zur Abstimmung vorgelegt.

Die Organisation und Durchführung der Abstimmung kann dabei auch dem jeweiligen Restrukturierungsgerichts oder dem Restrukturierungsbeauftragten übertragen werden.

Sofern einzelne Gläubiger oder Anteilseigner dem Plan widersprechen (was der Regelfall sein dürfte), wird der Plan durch das Restrukturierungsgericht bestätigt, damit er gegenüber allen Planbetroffenen, auch gegen ihren Willen, Wirkung entfaltet.

Wer muß zustimmen

Alle vom Restrukturierungsplan betroffenen Gläubiger und Anteilseigner stimmen über diesen ab.

Die Abstimmung erfolgt in Gruppen, die  sachgerecht gebildet werden müssen.

Um die gerichtliche Bestätigung des Plans zu erhalten, bedarf es in jeder Gläubigergruppe einer Zustimmung von wenigstens 75%. Damit sind dann die restlichen Gläubiger überstimmt und von seinen Regelungen betroffen.

Auch wenn einzelne Gläubigergruppen die Mehrheit von 75% nicht erreichen, kann der Restrukturierungsplan vom Restrukturierungsgericht bestätigt werden, sofern die Mehrheit der Gruppen dem Restrukturierungsplan zustimmt.

Verfahrensdauer

Eine Restrukturierung, d.h., die Zeit bis zur endgültigen Schuldenbefreiung, dauert in der Regel zwischen 3 und sechs Monaten.

In Ausnahmefällen kann der Schuldner die Wirkung der Anzeige um weitere sechs Monate verlängern.