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StaRUG: Sanierung
ohne Insolvenz

StaRUG

StaRUG – Unternehmenskrise
ohne Insolvenz bewältigen

Die neue Sanierungsmöglichkeit mit großem Gestaltungspotenzial: Im Januar 2021 schloss Deutschland die bestehende Lücke im Sanierungsrecht. Denn die Regelung zur Durchsetzung und Realisierung der Sanierung vor einem Insolvenzverfahren war bis zu diesem Zeitpunkt nicht einheitlich geregelt. Verabschiedet wurde das StaRUG, das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, bereits im Dezember 2020. Am 01.01.2021 wurde die EU-Richtlinie dann erfolgreich in deutsches Recht überführt. 

Doch was ist das StaRUG-Verfahren? Wie können Sie dieses konkret gestalten und wie läuft der Restrukturierungsprozess ab? Was unterscheidet das StaRUG-Verfahren vom Insolvenzverfahren und was gilt es als Schuldner zu berücksichtigen?

Das StaRUG-Verfahren –
ein Weg zur Unternehmensrettung ohne Insolvenz

Wirtschaftliche Schieflagen meistern: Gemäß der EU-Richtlinie müssen Unternehmen einer jeden Branche und Größe in Europa Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes zur Verfügung stehen, um kritische Situationen zu überstehen.

Im Rahmen des vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahrens können Unternehmen einen Neustart wagen und Krisen bewältigen.

Die gesetzliche Grundlage bildet das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG). Dieses ist Bestandteil des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts, kurz SanInsFoG.

Durch das StaRUG können Unternehmen seit dem 01.01.2021 eine umfängliche Sanierung bei freier Wahl der verfahrensbetroffenen Gläubiger realisieren – und zwar ohne Insolvenzverfahren und auch gegen den Willen einzelner Gläubiger. Das Verfahren wird lediglich angezeigt, ein Insolvenzantrag wird nicht gestellt, eine Veröffentlichung erfolgt nicht.

Den Restrukturierungsplan erstellen Sie gemeinsam mit Ihrem Berater als Lösungsvorschlag und lassen die Gläubiger in thematisch strukturierten Gruppen über dessen Annahme abstimmen. Dabei handelt es sich um einen Gesamtvergleich – und das Herzstück des Restrukturierungsprozesses. Dieser enthält alle Maßnahmen und Beiträge, die dem Sanierungsziel dienen.

Um die Sanierung des Betriebes umzusetzen, führen Sie diesen wie gewohnt weiter. Bei Bedarf können Sie als Schuldner einen Antrag zum Schutz vor einer Zwangsvollstreckung einreichen. Auf diese Weise stellen sie sicher, dass Gläubiger nicht auf Zwangsmaßnahmen zurückgreifen, um die Sanierung im Zuge des Restrukturierungsrahmens zu verhindern.

Zielgruppen des StaRUG: Für welche Unternehmen ist es geeignet?

Die gute Nachricht vorweg: Das StaRuG richtet sich an nahezu alle Unternehmen und Unternehmer, denen voraussichtlich in den kommenden zwei Jahren eine Zahlungsunfähigkeit droht.

Das Restrukturierungsverfahren fußt dabei auf Restrukturierungsleitlinien.

Doch aufgepasst!

Besteht bereits eine akute Zahlungsunfähigkeit, profitieren Sie nicht vom StaRUG. Als Inhaber oder Geschäftsführer eines Unternehmens sollten Sie deswegen umgehend reagieren, wenn sich eine Zahlungsunfähigkeit in den kommenden Jahren ankündigt. 

Sie stellen sich die Frage, ob eine Sanierung in Ihrem individuellen Fall zum Erfolg führt?

Zunächst muss die Aussicht auf die Sanierung positiv ausfallen, das heißt, nachdem die Umstände, die die drohende Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt haben beseitigt sind, muss das Unternehmen wieder nachhaltig schwarze Zahlen schreiben.

In der Vergangenheit hätten Sie auch im Fall einer drohenden Zahlungsunfähigkeit Insolvenz beantragen müssen und die Sanierung im Rahmen des Insolvenzverfahrens durchgeführt.

Nun profitieren Sie von einer weiteren Möglichkeit außerhalb der Insolvenz – der Restrukturierung , kurz RB. 

Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen des StaRUG-Restrukturierungsplans

Ein Restrukturierungsplan hält zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten bereit.

So kann dieser in verschiedene Rechtsverhältnisse eingreifen – darunter in die Verbindlichkeiten des Schuldners oder die Gesellschafterverhältnisse. Hier können Sie unter anderem auch feste Regelungen treffen, die greifen, wenn Sie neue Finanzierungen aufnehmen. 

Wie beim Insolvenzplan gestaltet sich die Ausgestaltung des Restrukturierungsplans also flexibel. Das StaRUG hebt jedoch die folgenden Rechtsverhältnisse hervor: 

Nach § 225a InsO dürfen Sie auch die Rechte der Gesellschafter in den Restrukturierungsprozess einbeziehen.

Ausgeschlossen sind jedoch Forderungen von Arbeitnehmern aus Arbeitsverhältnissen, Forderungen, die sich aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen ergeben, und Strafzahlungen wie Zwangsgelder, Ordnungsgelder und Geldstrafen. 

Die Bundesregierung plante außerdem zunächst, dass Vertragsverhältnisse, die bestehen und von den Vertragsparteien noch nicht erfüllt wurden, durch die Instrumente des StaRUG beendet werden können. Dies wurde allerdings verworfen. Es ist demnach nicht umsetzbar, auf die genannten Vertragsverhältnisse einzuwirken – hier ist weiterhin eine Insolvenz in Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren erforderlich. 

Des Weiteren können Sie die Forderungen Ihrer Gläubiger unabhängig von dem Schuldgrund stunden, kürzen oder mit einem Nachrang versehen. Dabei kann es sich beispielsweise um Forderungen von Finanzgläubigern oder Banken sowie Lieferforderungen handeln. 

Im Gegensatz zum Insolvenzverfahren sind Sie nicht dazu angehalten, sämtliche Gläubiger einzubeziehen. Vielmehr können Sie eine gut durchdachte Auswahl treffen. Es ist demnach möglich, Lieferanten nicht einzubeziehen, während Sie sich beispielsweise auf Ihre Finanzgläubiger fokussieren. 

Obendrein können Sie Anteilseigner in den Restrukturierungsplan einbeziehen. Auf diese Weise eröffnen Sie sich die Möglichkeit, in deren Anteilsrechte einzugreifen. So können Ihre Gläubiger Forderungen gegen Anteilsrechte tauschen. Bei Bedarf kann Ihr Unternehmen sogar mit einem Mitbewerber zusammengeschlossen werden, wenn die Anteilsrechte übertragen werden. Auch der Eintritt eines Finanzinvestors ist umsetzbar. 

In bestehende Verträge können Sie im Rahmen des Restrukturierungsrahmens nach dem StaRUG nicht eingreifen. Dies ist ausschließlich im Insolvenzverfahren möglich. Kündigungen und Co. können Sie demnach nur mit dem Einverständnis des Beteiligten realisieren. 

Im Restrukturierungsplan legen Sie alle notwendigen Maßnahmen und Beiträge fest, die die Sanierung vorantreiben. Der Restrukturierungsplan wiederum fußt auf einem maßgefertigten Sanierungskonzept. Mit seiner Hilfe kann es Ihnen gelingen, ihre Gläubiger von dem Potenzial der Sanierung zu überzeugen und einen Verwertungs- und Vollstreckungsstopp gegen Gläubiger zu erwirken. Zudem erhalten Sie die Chance, Gläubiger, die dem Restrukturierungsplan nicht zugestimmt haben, einzubeziehen. 

Einbeziehung von Arbeitnehmerforderungen und Personalmaßnahmen im StaRUG-Prozess

Der Restrukturierungsplan darf keine Forderungen von Arbeitnehmern Ihres Unternehmens enthalten. Dies ist allein im Insolvenzverfahren realisierbar. Weiterhin dürfen Sie keine Pensionsverbindlichkeiten in den Plan aufnehmen. Gleiches gilt für arbeitsrechtliche Veränderungen wie Kündigungen. 

Anpassung und Beendigung von Verträgen im StaRUG-Restrukturierungsrahmen

Sie planen, bestehende Verträge im Rahmen der Restrukturierung anzupassen oder zu beenden? Dies ist nicht umsetzbar. Allein das Insolvenzverfahren eröffnet dem Schuldner nämlich die Chance, Vertragsbeendigungen zu realisieren, während das StaRUG diese nicht vorsieht. Hier gilt es, einvernehmliche Lösungen mit den Vertragspartnern anzustreben oder in ein Schutzschirmverfahren bzw eine Insolvenz in Eigenverwaltung einzutreten.

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Der Ablauf einer StaRUG-Restrukturierung:
Schritte und Verfahren

Eines vorweg: Eine gründliche Vorbereitung bildet die Basis eines erfolgreichen Restrukturierungsverfahrens. Ermitteln Sie geeignete Mittel und Wege für die Restrukturierung und erstellen Sie einen fundierten Finanzplan. Beziehen Sie Ihre Gläubiger mit ein.

So steigt die Chance, dass im Anschluss mindestens 75 Prozent der Gläubiger in jeder Gläubigergruppe für das Restrukturierungskonzept stimmen. Dies ist die Voraussetzung für die Bestätigung des Restrukturierungsplans. Diese benötigen Sie, um die Sanierung wie geplant umzusetzen.

Ihr Restrukturierungsvorhaben zeigen Sie zunächst bei dem zuständigen Gericht an, sofern folgende Punkte auf Ihre Maßnahmen zutreffen: 

Legen Sie das Restrukturierungskonzept sowie eine schriftliche Bestätigung über die drohende Zahlungsunfähigkeit Ihres Unternehmens bei dem Amtsgericht vor. So leiten Sie den Prozess ein. 

Im Anschluss weist Ihnen das Gericht auf Antrag einen Restrukturierungsbeauftragten (RB) zu. Der RB kontrolliert den gesamten Verfahrensprozess, überprüft bei Bedarf die wirtschaftliche Situation Ihres Betriebes sowie den Zahlungsverkehr und unterstützt Sie bei den Abstimmungen über Forderungen im Restrukturierungsplan. 

Die Restrukturierung besteht aus den folgenden Schritten: 

1.

Die Früherkennung: Erkennen Sie die Krise. Sobald absehbar ist, dass eine Zahlungsunfähigkeit in den kommenden zwei Jahren droht, sollten sie handeln. Je früher Sie Maßnahmen ergreifen, desto mehr Handlungsspielräume stehen Ihnen zur Verfügung. 

2.

Die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens: Setzen Sie das zuständige Gericht von Ihrer drohenden Zahlungsunfähigkeit und Ihren Plan zur Beseitigung derselben in Kenntnis.

 

3.

Der Restrukturierungsplan: Erstellen Sie den Restrukturierungsplan, indem Sie Grundlegendes festlegen und die Ziele definieren. Außerdem sollte dieser Auskunft über die Gestaltung der Rechtsstellung der Planbetroffenen im Restrukturierungsrahmen geben. 

4.

Das Planangebot:
Unterbreiten Sie den Planbetroffenen Ihr Angebot und übermitteln Sie Ihren Restrukturierungsplan.

5.

Die Planabstimmung: Berufen Sie eine Sitzung ein, in deren Rahmen die Planbetroffenen sich für oder gegen Ihren Restrukturierungsplan im Zuge des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens aussprechen können. Dabei kann es sich um eine außergerichtliche oder gerichtliche Planabstimmung handeln. Bei der außergerichtlichen Planabstimmung und einer Zustimmung der Mehrheit gehen Sie zu Schritt 6 über. 

6.

Die Bestätigung des Restrukturierungsplans: Stimmt die Mehrheit der aus den Planbetroffenen gebildeten Gruppen Ihrem Plan zu oder endet die Gruppenabstimmung mit 1:1, ist der Restrukturierungsplan angenommen, Sie erfüllen Ihren Restrukturierungsplan und setzen dabei die im Plan aufgeführten Massnahmen um.

Eigenregie in der Restrukturierung – eine Chance unter dem StaRUG

Sie initiieren die Restrukturierung Ihres Betriebes nach dem StaRUG selbst. Es handelt sich somit um ein schuldnerautomes Verfahren. In der Folge erhalten Sie sich die volle Kontrolle über Ihr Unternehmen. 

So initiieren Sie – beziehungsweise das Management – die Restrukturierung und lenken den gesamten Prozess. Um eine Haftung des CEO oder der Unternehmensvorstände zu vermeiden, können Sie das Management allerdings auch um einen externen Generalbevollmächtigten, den Chief-Restructuring-Officer (CRO), erweitern. Der Insolvenzexperte unterstützt Sie bei der Durchführung des Verfahrens und greift dabei auf sein Know-how und seinen Erfahrungsschatz zurück. 

Abseits der konsensualen Abwicklung setzt das Restrukturierungsgericht einen Restrukturierungsbeauftragten fest. Dies ist der Fall, wenn Stabilisierungsanordnungen greifen oder Verbraucher oder Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen beteiligt sind. Gleiches gilt, wenn bereits ein begründeter Verdacht besteht, dass sich einzelne Planbetroffene gegen den Restrukturierungsplan aussprechen werden (§ 73 StaRUG). 

Das Gericht bestimmt über den Umfang der Befugnisse des Sachverständigen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass das Gericht dem Restrukturierungsbeauftragten bestimmte Prüfungsaufgaben zuweist. 

Der Restrukturierungsplan unter dem StaRUG: Kern und Strategie

Der Restrukturierungsplan nach dem StaRUG bildet die Basis für eine flexible Gestaltung Ihrer Rechtsverhältnisse zu Ihren Gläubigern. Dieser bietet sich unter anderem an, wenn ein außergerichtlicher Sanierungsvergleich bereits gescheitert ist oder die Verhandlungen über Sanierungen deutlich machen, dass keine Einigung der Gläubiger in Sicht ist. 

Der Benefit: Aus einem Baukastensystem wählen Sie die Instrumente aus, die Ihrer individuellen Sanierungssituation dienlich sind. So können Sie sich entsprechend orientieren. 

Wichtig ist, dass der Plan einen darstellenden und einen gestaltenden Teil aufweist. Erstgenannter beinhaltet Grundlagen und Auswirkungen. Ihn kennzeichnet ein informativer Charakter und er dient dazu, dass sich die Planbetroffenen einen schnellen Überblick über die Gründe für die Restrukturierung verschaffen können. 

Hier geben Sie zum Beispiel an, welche Krisenursachen vorliegen und wie das Sanierungskonzept ausfällt. Erstellen Sie außerdem eine Vergleichsrechnung. Mit ihrer Hilfe können die Gläubiger einschätzen, wie sich der Plan konkret auf sie auswirkt und was die Alternativen im Falle einer Insolvenz wären.

Überdies listen Sie die Planbetroffenen nach den gesetzlich festgelegten Kriterien auf und bilden Planbetroffenen-Gruppen. Diese können unter anderem aus Anteilseignern oder Absonderungsberechtigten bestehen.

Der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans zeigt auf, wie das Unternehmen zukünftig aufgestellt sein wird, welche Maßnahmen getroffen werden und welche Folgen die Planbetroffenen zu erwarten haben.

Die Restrukturierungsmaßnahmen umfassen dabei insbesondere Forderungskürzungen und Stundungen. Des Weiteren können Sie Regelungen zu neuen Finanzierungen einfließen lassen. So können Sie festlegen, wie eine Kreditzusage und die Besicherung gehandhabt werden. Neue Finanzierungen sollten Sie hier begründen. 

Ein Hinweis: Der Restrukturierungsplan kann nur umgesetzt werden, wenn eine Mehrheit der Gruppen zustimmt oder sich im Falle von zwei Gruppen ein 1:1 bei der Abstimmung nach Gruppen ergibt. In jeder Gruppe brauchen Sie eine Mehrheit von 75 Prozent aller dieser Gruppe zugehörigen Gläubiger. Es handelt sich demnach um ein Kollektivverfahren. Einzelne Gläubiger und nach sachgerechten Kriterien gebildete Gläubigergruppen (§ 8 StaRUG) können überstimmt werden. 

Auswahlkriterien für Gläubiger und Anteilseigner im StaRUG-Verfahren

Im Vergleich zum Insolvenzverfahren müssen Sie im Restrukturierungsplan nicht all Ihre Gläubiger berücksichtigen. Stattdessen steht es Ihnen als Schuldner offen, eine Auswahl zu treffen und nur bestimmte Gläubiger(gruppen) zu involvieren. Zudem können Sie Anteilseigner einbeziehen. 

Werkzeuge des StaRUG zur Stabilisierung und Restrukturierung

Dank des StaRUG steht Ihnen ein umfangreicher Präventiv-Baukasten zur Verfügung. Dieser beinhaltet juristische Werkzeuge, um die Sanierung Ihres Unternehmens schnell und rechtssicher zu realisieren. 

Mit Hilfe der Instrumente stunden Sie beispielsweise Gläubigerrechte oder gestalten diese um. Das Werkzeug der Vollstreckungs- und Verwertungssperre eröffnet Ihnen die Möglichkeit auf eine Stabilisierungsanordnung. 

Sie sind sich unsicher, welche Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens sich im Einzelfall eignen? Wir unterstützen Sie bei der Stabilisierung und Restrukturierung Ihres Unternehmens.

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Werkzeuge des StaRUG zur Stabilisierung und Restrukturierung

Im Rahmen der Präventiv-Restrukturierung legen Sie den planbetroffenen Anteilseignern und Gläubigern Ihren Restrukturierungsplan vor. Diese erhalten anschließend die Chance, über diesen abzustimmen. Die Abstimmung sollte durch das Restrukturierungsgericht geleitet werden. 

Bei der Abstimmung unterteilen Sie die Beteiligten in Betroffenen-Gruppen mit gleicher Rechtsstellung. So ergeben sich in der Regel folgende Gruppen: 

Die Betroffenen in den Gruppen haben Sie im Restrukturierungsplan gleichwertig zu behandeln. Ferner dürfen Sie keine willkürlichen Entscheidungen treffen. Stattdessen ist es notwendig, die Auswahl der Betroffenen zu begründen. So sind staatliche Hilfsprogramme und ihre übrigen Finanzverbindlichkeiten zum Beispiel gleich zu behandeln. 

Beziehen Sie dagegen alle Finanzgläubiger ein, handelt es sich um keine willkürliche Auswahl. Wen Sie in den Restrukturierungsplan einbeziehen, sollten Sie deswegen gut durchdenken. 

Beinhaltet ihr Restrukturierungsplan zwei Gruppen, genügt es, wenn nur eine Gruppe zustimmt. In diesem Kontext spricht man von dem “Cross-Class-Cram-Down-Verfahren” (§ 26 StaRUG). 

Indem Sie in Ihrem Restrukturierungsplan also zwei Gruppen involvieren, machen Sie Cram-Down-Entscheidungen gegen Mehrheiten möglich. Eine durchdachte Planarchitektur spielt somit eine entscheidende Rolle. 

Beachten Sie außerdem: Manchmal stimmen dem Restrukturierungsplan nach dem Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) nicht alle Gläubiger und Anteilseigner zu. Ist dies der Fall, muss der Plan durch das Restrukturierungsgericht bestätigt werden.

Neuerungen im StaRUG im Vergleich
zum klassischen Insolvenzverfahren

 Das Ziel des StaRUG besteht darin, Unternehmern eine legale Möglichkeit zu bieten, ihren Betrieb ohne Insolvenzverfahren zu sanieren. Das Insolvenzverfahren ist ein Gesamtverfahren. 

Das Restrukturierungsverfahren dagegen ist ein Teilkollektivverfahren. Sie müssen demnach nicht alle Gläubiger einbeziehen. Stattdessen treffen Sie eine bewusste Auswahl, um Ihre Sanierungsziele voranzutreiben. So gelingt es Ihnen, das Verfahren einfacher zu gestalten und zu verschlanken. Weiterhin führen Sie die Verhandlungen weitgehend selbst. 

Kostenübersicht des StaRUG-Verfahrens: Was Unternehmen wissen müssen

Der präventive Restrukturierungsrahmen erhöht die Chancen, möglichst frühzeitig Gegenmaßnahmen zu ergreifen, wenn Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage geraten.

Somit gilt das Verfahren als vielversprechend und kann Insolvenzen vermeiden. 

Als Unternehmer oder Geschäftsführer sollten Sie jedoch Folgendes berücksichtigen: StaRUG-Verfahren verursachen Kosten. Dabei fallen diese unterschiedlich hoch aus und richten sich beispielsweise nach den Maßnahmen, die Sie als Schuldner ergreifen.

Die Gerichtskosten belaufen sich im Durchschnitt auf 250 bis 1.500 Euro, zuzüglich Gerichtsgebühren. Der Restrukturierungsbeauftragte bezieht einen durchschnittlichen Stundenlohn in Höhe von 300 Euro. 

Werkzeuge des StaRUG zur Stabilisierung und Restrukturierung

Um die Restrukturierung erfolgreich durchzuführen, kann es sich als äußerst hilfreich erweisen, einen fachkundigen Berater hinzuziehen. Erhält der Restrukturierungsbeauftragte mögliche Befugnisse durch das zuständige Gericht, kann dieser unter Umständen eine ähnliche Rolle einnehmen wie ein Sachwalter in einem Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahren. Deswegen ist es von Bedeutung, den Berater oder Beauftragten optimal einzubinden. 

FAQ – Häufige Fragen

Das Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz für Unternehmen (StaRUG) ist Bestandteil des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts. Durch das StaRUG ist das vorinsolvenzliche Restrukturierungsverfahren auf europäischer Ebene einheitlich geregelt. Das Gesetz trat zum 1.1.2021 in Kraft.

Das StaRUG richtet sich an alle Unternehmen, denen eine Zahlungsunfähigkeit in den kommenden zwei Jahren droht. Um frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen und eine Insolvenz zu vermeiden, stehen Ihnen diverse Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens zur Verfügung.

Das StaRUG bietet Ihnen als Schuldner die Möglichkeit, einer drohenden Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig entgegenzuwirken und eine Insolvenz zu verhindern. Die Basis bildet die Erstellung eines Restrukturierungsplans und der Einbezug von Gläubigern.

Das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz, kurz SanInsFoG, ist am 01.01.2021 in Kraft getreten. Es enthält das Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz für Unternehmen (StaRUG). Außerdem hat das SanInsFoG zu Änderungen der Insolvenzverordnung geführt.