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Schutzschirmverfahren:
Voraussetzung &
Durchführung

Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltung

Auch wenn die Bordmittel nicht mehr reichen, lassen wir Sie nicht im Regen stehen

Wenn es soweit ist

Täglich geschieht es, dass Unternehmen in Situa­tio­nen kommen, die sie aus eigener Kraft nicht mehr bewältigen können

Die Gründe sind vielfältig: 

  • Krisen wurden zu spät erkannt
  • die Finanzmittel reichen nicht zur Bewältigung erkannter Krisenursachen aus
  • wichtige Aufträge und damit Erträge fallen weg
  • die bestehenden Verpflichtungen „bringen Sie um“

In all diesen Fällen ist es soweit:

Eine gerichtliche Sanierung ist unumgänglich. Diese Sanierungsmöglichkeit wurde vom deutschen Gesetzgeber in das Insolvenzrecht integriert. Leider ist das böse I-Wort „Insolvenz“ in Deutschland bis heute noch extrem negativ belastet, klingt doch das Stigma des Gescheiterten für den Unternehmer mit.

Dabei ist das Gegenteil der Fall

Gerade in solchen Extremsituationen zeigt es sich, ob Sie Unterneh­mer (also aktiv Handelnder) oder Unterlasser (von allen Seiten Getriebener und schließlich zu Tode Gehetzter) sind.  Wir leisten Hilfe zur Selbsthilfe für Unternehmer, die die Krise als Chance betrachten, um endlich den Ballast der Vergang­enheit abzuwerfen und davon unbelastet durchzustarten. Gemeinsam mit unseren langjährig erfahr­enen Partnern erarbeiten und erstellen wir für und mit den betroffenen Unternehmen und Unternehmern ein praxisorientiertes Konzept, das eine bestmög­liche Fortführungsperspektive aufzeigt sowie maximal erreichbare unternehmerische Freiheit ermöglicht.

In der ersten Phase liegt unser Hauptaugenmerk darauf, die finanzielle Situation des Unternehmens und des Unternehmers zu erheben und auf dieser Basis eine Transparenz der Finanzsituation zu erreichen. 

Sobald belastbare Zahlen zur Verfügung stehen, können die Situation und die daraus abzuleitenden Handlungsschritte sachgerecht eingeschätzt und alle erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Unternehmen eingeleitet werden. Hierzu gehören beispielsweise Fortführungs- und Sanierungskonzept, aber auch Liquiditäts- und Finanzpläne, bis hin zu IDW S6-Gutachten u.ä.

Vorbereitung und Durch­führung des Verfahrens

Ist die Entscheidung getroffen, die Sanierung des Unternehmens im Rahmen einer gerichtlichen Sanierung durchzuführen und es ist noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten, dann ist ein großes Schutzschirmverfahren nach §270d InsO, auch Schutzschirmverfahren genannt, das Mittel der Wahl.

Um in den Genuss eines Schutzschirmverfahrens zu kommen, wird ein formelles Testat eines unserer Wirtschaftsprüfer benötigt, um die Zahlungsfähigkeit nachzuweisen.

Hierzu bedarf es der Erstellung einer Vielzahl von teilweise äußerst komplexen und in sich schlüssigen Unterlagen, für die unsere fachkundige Unterstützung dringend anzuraten ist, um den Erfolg des Antrages nicht zu gefährden.

Der große Vorteil dieser Verfahren ist, dass der Unternehmer selbst die Verantwortlichkeit für das Unternehmen behält und nicht zum Handlanger eines gerichtlich bestellten Insolvenzverwalters degradiert wird.

In der täglichen Praxis entstehen jedoch vielfältige Aufgaben, die der Unternehmer neben der in der Krise (in aller Regel nicht einfacher werdenden) Durchführung des Tagesgeschäfts erfüllen muss.

Hierzu gehören:

  • umfangreiche Berichts- und Nachweispflichten gegenüber Gericht, Sachwalter und ggfs. Gläubigerausschuss,
  • die (zusätzliche) Einrichtung einer Insolvenzbuchhaltung
  • die Beachtung vielfältiger Vorschriften des Gläubigerschutzes und des Insolvenzrechts
  • die Beantragung von Insolvenzgeld und dessen Vorfinanzierung
  • die Erarbeitung eines nachhaltigen Sanierungskonzepts
  • darauf aufbauend die Erstellung eines Insolvenzplanes samt zugehöriger Planungsrechnungen für einen verfahrens­angemessenen Zeitraum.

Diese Liste könnte noch beliebig fortgesetzt werden, aber kurzum:

Hier werden qualifizierte, erfahrene Hände und kluge Köpfe gebraucht, um diese Verpflichtungen sauber zu erfüllen – und die finden Sie bei UKMC.

Abschluss des Verfahrens

Sind alle diese Punkte erfüllt, wird ein Plan bei Gericht eingereicht, in dem detailliert beschrieben wird, wie die Zukunft des Unternehmens aussehen wird.

Nach Annahme des Plans durch das Gericht wird der Plan den Gläubigern des Unternehmens in einem sogenannten Erörterungs- und Abstimmungstermin vorgestellt und über dessen Inhalt abgestimmt.

Die Modalitäten dieser Abstimmung können im Plan selbst weitgehend frei festgelegt werden, so dass durch intelligente Gestaltung sichergestellt werden kann, dass der Plan nicht von Wettbewerbern, einzelnen Querulanten und persönlichen Feinden des Unternehmers torpediert werden kann.

Nachdem die Abstimmung erfolgreich verlaufen ist, hebt das Gericht das Verfahren innerhalb weniger Wochen auf, das Unternehmen ist saniert und kann sich entschuldet wieder völlig frei am Markt bewegen.

Und was kommt danach?

Jetzt sind sowohl Unternehmen als auch Unter­nehmer  aller Schul­den und Verpflichtungen ent­ledigt, die nicht ausdrücklich aus dem von ihm selbst vorgelegten Plan herrühren.

Damit ist die volle Handlungsfreiheit von Unternehmer und Unternehmen wieder hergestellt.

Je nach Situation sind dennoch eine Vielzahl von nachlaufenden Aktivitäten erforderlich.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • das Handling von Nachzügler-Gläubigern, die ihre Ansprüche erst nach Verfahrensaufhebung geltend machen.
  • Auseinandersetzungen mit Sozialversicherungsträgern oder anderen Gläubigern.
  • Die Auszahlung der im Plan zugesagten Quote.

Nicht selten versuchen vergrätzte Einzelpersonen, mit Strafanzeigen Frustbewältigung zu betreiben – das bleibt zwar, eine vernünftige Verfahrens­führung vorausgesetzt, weitestgehend erfolglos, bindet aber viele Kapazitäten und bedarf einer professionellen Bear­bei­tung. 

Auch die Wiederherstellung der Bonität des Unternehmens bei den einschlägigen Ratingagenturen ist ein wichtiges und sensibles Thema, bei dem wir gerne unterstützen.

Auch in diesem Zeitraum stehen wir Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.